Für Sportler gelten die Regelungen der Reisekostenpauschale.
Bei Sportlern ist genauso wie bei Trainern bis 120/720 Euro (bis: 2022: 60/540 Euro) an Reisekostenpauschale im Monat aus unserer Sicht weder Auftrags-/Dienstverhältnis noch Leistungsaustausch anzunehmen.
720 Euro monatlich sind jedenfalls von der Einkommensteuer befreit. Sozialversicherungspflicht besteht bis 720 Euro ebenfalls nicht, hinsichtlich der Nebenberuflichkeit gilt das Gleiche wie bei Trainern.
Einzelsportler
Wenn Einzelsportler mit dem Verein eine Vereinbarung über die Teilnahme an einer nur begrenzten Anzahl an Wettkämpfen haben, wird gemäß Vereinsrichtlinien ein Werkvertrag vorliegen, sofern es sich um eine Einkunftsmöglichkeit handelt. Das geschuldete Werk ist dann die Teilnahme am Wettkampf.
Wird nicht nur die Teilnahme an einer begrenzten Anzahl an Wettkämpfen vereinbart, liegt allenfalls ein (freies) Dienstverhältnis vor.
Mannschaftssportler
Bei Mannschaftssportlern wird bei Übersteigen der 120/720-Euro-Grenze zzgl. 500,91 Euro pro Monat (Geringfügigkeitsgrenze, Wert 2023) in aller Regel ein echtes, oder zumindest ein freies Dienstverhältnis anzunehmen sein. Damit verbunden ist dann die Pflicht des Vereins, ein Lohnkonto zu führen und den Sportler vor Beginn bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Das ist zumindest die Ansicht der Finanzverwaltung, von der sie auch bei kleinen Vereinen nicht abrücken will.
Punkteprämie
Gemäß Lohnsteuerrichtlinien (Randziffer 92k) gibt es auch die Möglichkeit des leistungsbezogenen Reiseaufwandsersatzes (anstelle der Punkteprämie). Die Punkteprämie darf aber nicht zusätzlich am selben Tag ausbezahlt werden, sodass der Betrag von 120 Euro überschritten werden würde.
Übersteigen die Reisekostenpauschalen die 120/720-Euro-Grenze nicht, wird sozialversicherungsrechtlich mangels Entgelt kein Dienstverhältnis vorliegen.
Es stellt sich also erst bei Übersteigen der 120/720-Euro-Grenze die Frage, ob ein Dienstverhältnis (echtes oder freies) vorliegen kann.
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