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Haftung

 

Haftung im Sportverein – es gibt sie sehrwohl!

 

Der Verein ist ja bekanntlich eine juristische Person, das heißt er verfügt über eigene Rechtspersönlichkeit. Folglich haftet für die Verbindlichkeiten eines Vereines grundsätzlich auch nur der Verein selbst, und zwar mit seinem Vereinsvermögen.

 

Die Organwalter des Vereines – im Volksmund auch als Vereinsvertreter bzw. Funktionäre (konkret: Obmann, Kassier, Schriftführer und eventuell weitere Vorstandsmitglieder; im Sinne des Vereinsgesetzes die Mitglieder des Leitungsorgans) bezeichnet – können aber dennoch haftbar werden. Die Organwalter haften nicht automatisch durch das Innehaben einer Funktion im Verein, sondern erst dann wenn sie gegen relevante Bestimmungen oder Sorgfaltspflichten verletzen .

Typische Fälle wären etwa fahrlässigerweise nicht ausreichend angebrachte Absperrungen und Sicherheitszonen bei Wettkämpfen oder Trainingsstätten, bzw. eine unverhältnismäßige Überhöhung des Verletzungsrisikos im Nachwuchstraining.

 

Aber auch im steuerlichen Bereich gibt es Gefahrenstellen!

Zwar ist klar, dass Vereinsobleute normalerweise keine Erfahrung als Steuerberater haben, aber im Krisenfall schützt Unwissenheit bekanntlich nicht vor Strafe. Hier ein kritischer Bereich im Überblick:

Kann der Verein seine Abgabenschuld bei der Finanz oder der Sozialversicherung nicht zahlen, haftet der zuständige Vertreter des Vereines persönlich (d.h. auch mit seinem Privatvermögen), wenn er schuldhaft für den Abgabenausfall verantwortlich ist. Die anderen Vereinsvertreter können unter Umständen ebenfalls haftbar werden, nämlich wenn sie ihre allgemeine Überwachungspflicht vernachlässigt haben.

Schuldhaft haftet ein Vereinsvertreter etwa dann, wenn er gegen die im jeweiligen Sachverhalt objektiv gebotenen Sorgfaltspflichten verstößt. Zwar wird die ehrenamtliche Ausübung der Vereinsfunktion als Reduktionsgrund bei den Sorgfaltspflichten anzusehen sein. Ein genereller Haftungsausschluss ist aber nicht denkbar.

 

Ein Beispiel: Wenn Trainer oder Spieler vom Kassier „schwarz“ bezahlt werden um Steuern zu sparen, und bei einer Prüfung festgestellt wird, dass entsprechend SV-Beiträge und Abgaben hinterzogen wurden, muss zunächst der Verein aus seinem Vermögen diese Schulden begleichen. Kann er das aus Geldmangel nicht, wird der Kassier persönlich haftbar . Auch ein Finanzstrafverfahren kann drohen. Wenn bei der vereinsinternen Kassaprüfung sich niemand an dieser illegalen Praxis gestoßen hat, und sie aber hätte auffallen müssen, dann ist auch noch eine Haftung der Kassaprüfer denkbar!

 

Fazit: Ein sorgfältiges und gewissenhaftes Rechnungswesen und eine intakte Kassakontrolle sind für Vereine essentiell. Ebenso sollte immer klar sein, ob der Verein demnächst Zahlungsprobleme bekommen könnte. Andernfalls haben die leitenden Personen zu Recht einen Grund, schlecht zu schlafen!

 

 

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