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Ausländische Sportler

 

Werden ausländische Sportler oder Trainer - die Österreich weder ein Wohnsitz noch ihren gewöhnlicher Aufenthalt haben - für hiesige Vereine tätig, gibt es ein paar spezielle Fragen zu prüfen.

Wohnsitz bedeutet in unserem Fall, dass der Sportler oder Trainer in Österreich eine Wohnung innehat, die er regelmäßig nützen kann, er muss nicht Eigentümer der Wohnung sein.

Praxisbeispiel : ein Fußballer aus Slowenien (Wohnsitz: Maribor, SLO) spielt für einen steirischen Verein in der Regionalliga. Er fährt 4-5 Mal pro Woche zu Training und Match über die Grenze nach Ö und nach dem Training wieder heim nach Slowenien. Der Spieler ist in Österreich beschränkt steuerpflichtig. (Er ist grundsätzlich nur mit seinem in Österreich erzielten Einkommen in Österreich steuerpflichtig)

 

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Trainern und Sportlern !

Denn beschränkt steuerpflichtige Sportler unterliegen nach §99 ESTG dem Steuerabzug in besonderen Fällen, in der Praxis als Abzugsteuer genannt. Eigentlich ist das nichts anderes als eine spezielle Erhebungsform der Einkommensteuer.

Der auszahlende Verein muss 20% aller an den Sportler bezahlten Beträge – egal wie bezeichnet - einbehalten und an das Finanzamt abführen, ganz gleich ob es sich um einen selbständigen oder unselbständigen Sportler handelt.

Beim zuvor schon erwähnten Fußballer (in aller Regel ein Dienstverhältnis, sofern es keine Liebhaberei ist) ist die 20%ige Abzugsteuer einzubehalten und abzuführen. Dies geschieht im Rahmen der Lohnverrechnung.

 

Typischer Praxisfall bei selbständigen Sportlern: ausländische Topstars die z.B. zu Tennisturnieren eingeladen werden und eine Startprämie erhalten oder Legionäre in Einzelsportarten die nur zu ein paar Runden extra anreisen.

Keine Regel ohne Ausnahme: Wird pro Veranstaltungstag an einen selbständigen Sportler nicht mehr als 1.000 Euro neben. Kostenersätzen (zB Flug- oder Fahrtkosten, Kosten der Nächtigung, Tagesgeld iHv maximal 26,40 pro Tag für maximal 5 Tage) ausbezahlt, und erklärt der Sportler schriftlich, dass er im gesamten Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 Euro an steuerpflichtigem Gewinn in Österreich erzielt, kann der Steuerabzug vom Verein unterlassen werden.

 

Trainer unterliegen hingegen nicht der Abzugsteuer!

Bei Trainern mit Dienstvertrag ist die Abrechnung genauso wie bei einem inländischen Trainer durchzuführen, auch PRAE kann nach unserer Meinung verwendet werden.

Selbständige Trainer aus dem Ausland sind in Österreich ebenfalls nur mit ihren inländischen Einkünften steuerpflichtig. Dies ergibt sich je nach Höhe des Gewinns bzw. der Regelungen in den Doppelbesteuerungsabkommen. So regeln in manchen Fällen die Doppelbesteuerungsabkommen, dass Österreich überhaupt nur bei Existenz einer Betriebsstätte in Österreich bzw. erst ab mehr als 6 Monaten Tätigkeit in Österreich ein Besteuerungsrecht hat. Lassen Sie das im konkreten Fall prüfen!

 

Siart-Tipp: Da der Verein für die Abzugsteuer haftet, lohnt sich ein kurzer Check auf alle Fälle!

 

Einen ausführlicheren Überblick finden Sie in unserem Langtext Ausländer im Sport!

 

 

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