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Überlassung von Sportanlagen

 

Gemeinnützige Sportvereine sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer unecht befreit (§6 Abs 1 Z 14 UStG). Im Mittelpunkt von Sportvereine steht zumeist die Benützung von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung, der körperlichen Ertüchtigung – sohin vordergründig – der Sportausübung bzw. Förderung des Körpersportes dienen.

Führt der Sportbetrieb Aktivitäten aus, ohne die der satzungsgemäß festgelegte gemeinnützige Zweck des Sportvereins nicht erfüllt werden kann (unentbehrlicher Hilfsbetrieb), besteht keine Gefahr umsatzsteuerpflichtig zu werden.

 

Beispiele:

 

Heikel wird es jedoch, wenn der Sportverein Umsätze aus der Überlassung seiner Sportanlagen erzielt, die zusätzliche zum „geregelten einheitlichen Sportbetrieb“, selbstständige Einzelleistungen darstellen – Entscheidend hierbei ist der konkrete Leistungsaustausch.

 

Beispiele:

 

Da in derartigen Fällen die Benützung der Sporteinrichtung im Vordergrund steht und nicht – wie der VwGH erst kürzlich klarstellte – die Vermietung eines Grundstücks, können diese Einnahmen auch nicht als USt-freie „Grundstücksvermietung“ gem § 6 Ab. 1 Z 16 UStG behandelt werden.

 

Übersteigen die jährlichen Umsätze aus den begünstigungsschädlichen Hilfsbetrieben (Gewinnbetriebe) EUR 40.000,- netto nicht und dienen diese Umsätze dem begünstigten Zweck, gilt per Gesetz (§45a BAO) eine Ausnahmegenehmigung als erteilt, welche den Status der Gemeinnützigkeit wahrt. Dies ändert zwar nichts an der Abgabepflicht des Gewinnbetriebes, aber Begünstigungen des gemeinnützigen Sportvereines bleiben dadurch bestehen.

 

Kleinunternehmerregelung:

Auch für Sportvereine gilt die Kleinunternehmerregelung (§6 Abs 1 Z 27 UStG). Wenn die umsatzsteuerlich relevanten Leistungsumsätze im Kalenderjahr EUR 30.000,- netto nicht übersteigen, gelten diese Umsätze als befreit. Einnahmen aus dem gemeinnützigen Bereich bleiben unberücksichtigt.

 

SLT Tipp:

Überprüfen Sie, ob Ihre Statuten alle Arten der Aktivitäten und die Finanzierung derselben wiedergeben und ob diese als USt-frei zu werten sind.

Bspw.: Einzelstunden bzw. Verkauf von Sportartikeln.

Die Praxis ist da so vielfältig, wie der Sport an sich. Wenn es plausibel ist, dass Leistungen des Vereins dem allgemeinen Sportbetrieb zuzuordnen sind (allenfalls nur Kostenersatz), dann sollte die USt-Freiheit vertretbar sein.

Achtung: Alles kann interpretiert und gedeutet werden – Wenn Sie sich nicht ganz sicher sind, kontaktieren Sie Ihren Steuerberater.

 

 

Prof. Mag. Rudolf Siart, Mag. René Lipkovich,

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien,

Siart Lipkovich + Team Treuhand GmbH & Co KG

1160 Wien

Thaliastraße 85

Tel: 01 4931399-0

e-mail: slt@slt.at

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Stand: 15.2.2019, Haftung ausgeschlossen.

 

 

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