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Einkommensteuerpauschalierung für international tätige Sportler

 

Einzelsportler/innen – sofern kein echtes Dienstverhältnis bei einem Verein besteht – fallen einkommensteuerrechtlich unter die „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ (oder „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“). Dies hat zur Folge, dass jährlich der Gewinn ermittelt werden muss und eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist.

 

Für selbständige Sportler/innen besteht dabei per Antrag die einkommensteuerrechtliche Möglichkeit der pauschalen Ermittlung der Einkommensteuer wenn ihre Auftritte im Rahmen von Sportveranstaltungen (organisierter Leistungsvergleich) im Ausland im Verhältnis zu den Auftritten im Inland überwiegen.

Diese Pauschalierung gilt sowohl für haupt- als auch für nebenberufliche Profis oder Amateure.

Für bspw. Artisten/innen oder Trainer/innen ist keine Sportlerpauschalierung möglich, da bei diesen nicht die Erbringung einer sportlichen Tätigkeit den materiellen Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt.

 

Die Voraussetzungen für die Sportlerpauschalierung sind zusammengefasst:

 

Erfüllt ist die Voraussetzung auch, wenn aufgrund einer Verletzung die überwiegende Zahl von Kalendertagen nicht im Ausland verbracht werden konnte, ohne Verletzung dies planmäßig aber geschehen wäre. Wichtig in diesem Fall ist die Dokumentation!

 

Die pauschale Einkünfteermittlung betrifft alle Einkünfte aus der Tätigkeit als Sportler/in.

Diese Einkünfte umfassen u.a. Start- und Preisgelder, Prämien, Zuflüsse aus Werbeverträgen bis zur Beendigung der aktiven Karriere und Versicherungsleistungen aufgrund von Sportverletzungen (ausgenommen Schmerzensgeld).

Allenfalls bezogene Einkünfte aus anderen Einkunftsquellen sind von der pauschalen Einkünfteermittlung nicht erfasst.

 

Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, sind ausschließlich 33% des Welteinkommens als Sportler/in (einschließlich der oben genannten Werbeeinnahmen) in Österreich zu versteuern. Die restlichen 67% des Einkommens unterliegen in Österreich keiner Steuer.

Achtung: Dennoch sind 100% des Welteinkommens im Wege des Progressionsvorbehalts bei der Einkommensteuererklärung zu erfassen (die restlichen 67% unter der Kennzahl 440) – da im Falle von weiteren Einkünften diese zwei Drittel bei der Berechnung des Steuersatzes ebenso mit einfließen.

In der Regel werden bei Vergütungen im Ausland Abzugssteuern einbehalten, je nach Land und Doppelbesteuerungsabkommen. Die Alternative wäre ein komplexes Verfahren. Das Ganze ist also eine Vereinfachungsmöglichkeit.

 

Werden die Einkünfte pauschal ermitteln, ist die Anrechnung von ausländischen Steuern ausgeschlossen. Im Ausland einbehaltene Abzugssteuern können daher in Österreich nicht angerechnet werden.

 

Hinweis: Sind die Ausgaben für den Sport über mehrere Jahre hinweg höher als die Einnahmen, kann im Sinne der Einkommensteuer Liebhaberei vorliegen. In diesem Fall wird der Sport als kostenpflichtiges Hobby angesehen und es besteht keine Steuerpflicht.

Haben Sie Fragen? Zögern Sie nicht uns anzurufen und unser kostenloses Steuertelefon zu nutzen. Wir freuen uns darauf!

 

 

Prof. Mag. Rudolf Siart, Mag. René Lipkovich,

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien,

SLT Siart Lipkovich + Team GmbH & Co KG

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Stand: 08.11.2022, Haftung ausgeschlossen.

 

 

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