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Sponsoring im Sportverein

 

Sponsoring ist eine wesentliche Einnahmequelle für gemeinnützige Sportvereine. Aber was ist genau „Sponsoring“ und wie werden Sponsorgelder steuerlich behandelt?

 

Sponsoring“ ist die Bereitstellung von Geld- oder Sachmitteln, zumeist durch ein Unternehmen, welches dafür eine „Öffentlichkeitswirksamkeit“ und einen gewissen Werbeeffekt erwartet.

 

Davon zu unterscheiden sind Spenden und das Mäzenatentum, die als freiwillige Zuwendungen ohne erwartenden Nutzen erbracht werden.

 

Sponsoring aus der Sicht des Sponsors:

Sponsor-Zahlungen sind dann Betriebsausgaben, wenn sie auf wirtschaftlicher Grundlage beruhen und dem erhaltenen Werbeeffekt entsprechen. Dazu muss sich der Gesponserte als Werbeträger eignen. Anhand eines objektiven Fremdvergleichs ist sicher zu stellen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der Sponsor-Zahlung und dem entsprechenden Werbeeffekt besteht.

 

SLT Tipp: Da eine Messbarkeit des Werbeeffekts im Einzelfall schwierig sein kann, empfiehlt sich eine genaue Dokumentation der Werbeeffekt muss aus einer ex-ante Sicht plausibel sein. Handelt es sich bspw. um einen kleinen Verein, mit geringer Bekanntheit, wird der erwartbare Effekt demnach auch kleiner sein.

 

Sponsoring aus der Sicht des Vereins:

Die Einnahmen aus dem Sponsoring zählen zu dem Betrieb, für den sie gegeben werden. In aller Regel zum Sportbetrieb – aber Achtung!

Sie sollten daher jedenfalls einen Sponsorvertrag abschließen, in dem alles genau aufgelistet (Bspw. Homepage-Eintrag, Dressen-Aufdruck, Banner am Sportplatz etc) und der Parteiwille klar definiert ist. Das ist ebenso für die Absetzbarkeit beim Sponsor wichtig. Zudem sollte vorab in den Vereinsstatuten die Einnahmequelle „Sponsoring“ festgeschrieben sein.

 

Überblick:

 

Spender

Mäzen

Sponsor

Motiv

„uneigennützig“

„uneigennützig“

„eigennützig“

Erwartender Nutzen

Nein

Nein

Erforderlich

Vertrag

Nein (bzw. Bescheinigung)

Nein

Ja

Steuerlich absetzbar

u.U. als Betriebsvermögen bzw. als Sonderausgabe

Nein;
private Ausgabe

Bei Fremdvergleich als Betriebsausgabe

 

 

Werbeabgabe

Grundsätzlich unterliegen auch Vereine der Werbeabgabepflicht, bei:

Keine Werbeabgabepflicht besteht z.B. bei Sach- oder Dienstleistungssponsoring und Werbung im Internet, Lautsprecherdurchsagen, Fototermine etc.

 

SLT Tipp: Wird ein gemeinnütziger Sportverein gesponsert, dann empfiehlt sich die Vereinbarung eines „Sponsorpakets“, in dem sowohl werbeabgabepflichtige wie nicht-werbeabgabepflichtige Leistungen enthalten sind. Die Vereinsrichtlinien 2001 (Rz 760) legen dazu fest: „Typisch steuerpflichtige Leistungen wie Dressen- oder Bandenwerbung sind nicht steuerpflichtig, wenn sie in Form einer Paketlösung erbracht werden.“ Das gesamte Paket ist dann von der Werbeabgabe befreit. Schließen Sie unbedingt einen Vertrag, mit den Details zum werblich verwertbaren Umfang, ab. Und passen Sie auf die Begrifflichkeiten auf, damit der Inhalt nicht anders ausgelegt wird, als gemeint war!

 

 

Prof. Mag. Rudolf Siart, Mag. René Lipkovich,

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien,

Siart Lipkovich + Team Treuhand GmbH & Co KG

1160 Wien

Thaliastraße 85

Tel: 01 4931399-0

e-mail: slt@slt.at

https://www.slt.at

 

Stand: 28.2.2020, Haftung ausgeschlossen.

 

 

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