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Funktionäre

 

 

Für Funktionäre und Hilfskräfte gelten steuerlich weiterhin die Regelungen der Vereinsrichtlinien/TOTO- Richtlinien.

Die 120/720-Euro-Regelung der Reisekostenpauschale gilt nicht!

 

Das heißt, bei Tätigkeiten über 4 Stunden können 26,40 Euro Verpflegungskosten und die Kosten eines Massenbeförderungsmittels (Bahnfahrt 2. Klasse) zzgl. 3,00 Euro Reisekostenausgleich , bei kürzeren Tätigkeiten 13,20 Euro Verpflegungskosten und die Kosten eines Massenbeförderungsmittels zzgl. 1,50 Euro Reisekostenausgleich steuerfrei ausbezahlt werden. In der Sozialversicherung liegt in diesem Fall unserer Ansicht nach kein Leistungsaustausch vor, entsprechend entsteht keine Sozialversicherungspflicht!

 

„Die Übernahme einer ehrenamtlichen Vereinsfunktion begründet in der Regel noch kein Dienstverhältnis, auch wenn laufend (pauschale) Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. ... Ein Dienstverhältnis wird bei einem ehrenamtlichen Funktionär nur bei Vorliegen einer Leistungsverpflichtung und Vereinbarung einer festen Arbeitszeit gegeben sein. “ (Vereinsrichtlinien RZ 763)

 

Wenn eine Person also für den Verein beispielsweise als Kassier, Schriftführer oder Obmann tätig ist, und dafür lediglich eine monatliche Ausgabenpauschale (als Abdeckung für Telefonaufwand, Büromaterial, Computer, etc.) und anlassfallbezogen für Sitzungen, etc. ein Taggeld erhält, wird kein Dienstverhältnis vorliegen.

 

Übersteigt diese monatliche Ausgabenpauschale 75 Euro nicht, liegt gemäß Vereinsrichtlinien RZ 772 auch keine Einkunftsquelle vor. Wenn der Verein keine solche Ausgabenpauschale auszahlt, kann der Funktionär bis zu 75 Euro ohne Nachweis als Ausgaben geltend machen. Alternativ dazu kann der Funktionär in seiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auch tatsächlich vorliegende höhere Ausgaben ansetzen.

 

Für Sitzungen, Veranstaltungen, etc. kann der Verein, wie schon erwähnt, bei Tätigkeiten über 4 Stunden 26,40 Euro an Verpflegungskosten und die Kosten eines Massenbeförderungsmittels (Bahnfahrt 2. Klasse) zzgl. 3,00 Euro Reisekostenausgleich , bei kürzeren Tätigkeiten 13,20 Euro Verpflegungskosten und die Kosten eines Massenbeförderungsmittels zzgl. 1,50 Euro Reisekostenausgleich steuerfrei auszahlen – wenn sonst nichts ausbezahlt wird außer den 75 Euro Ausgabenpauschale und es wirklich nur ein Kostenersatz ist.

 

Entsprechende Aufzeichnungen sind auch bei Funktionären zu führen (neue Letztverbraucherlisten).

Übersteigen die Einkünfte der genannten Personen zusätzlich der gewährten Kostenersätze 75 Euro im Monat nicht, besteht auch keine Mitteilungspflicht gemäß § 109a EStG 1988 (VereinsR 774 und EStR 8311a).

 

Keine steuerlich beachtlichen Einkünfte liegen also vor, wenn nur

- Fahrt- und Verpflegungskosten gemäß Vereinsrichtlinien

- monatliche Ausgabenpauschale bis 75 Euro.

ausbezahlt werden.

 

Wenn die ausbezahlten Beträge jedoch höher sind, muss der Funktionär selbst eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellen und gegebenenfalls eine Steuererklärung machen.

Eine Steuererklärung muss gemacht werden, wenn neben einer nichtselbständigen Tätigkeit (der normale Beruf als Angestellter) weitere Einkünfte (in diesem Fall u.a. der Gewinn aus Funktionärstätigkeit) insgesamt über 730 Euro pro Jahr vorliegen. Liegt er also nach Abzug der Ausgaben unter 730 Euro pro Jahr und hat er sonst keine Nebeneinkünfte, dann besteht keine Steuerpflicht, auch keine Erklärungspflicht.

 

Zur ganz konkreten Beurteilung beim Funktionär hilft der Entscheidungsbaum.

 

 

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