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Statuten für Vereine (Allgemein)

 

-- siehe auch speziell Statuten für Sportvereine --

 

Der Schlüssel zu zahlreichen Begünstigungen im Abgabenrecht für Vereine (Umsatzsteuerbefreiung bzw. Reduktion, Befreiung von der Körperschaftsteuerpflicht bzw. Freibeträge bei der KöSt, usw.) sind Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit oder Verfolgung kirchlicher Zwecke (§34 BAO). Wird einem Verein von den Abgabebehörden die Gemeinnützigkeit abgesprochen, fallen auch – zum Teil rückwirkend! – all diese Begünstigungen weg.

 

Eine Gefahrenquelle für die Gemeinnützigkeit sind häufig die Statuten des Vereins, auch wenn ansonsten gemeinnützig gearbeitet wird.

Denn nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 30.4.1999, 98/16/0317) genügt die tatsächliche Ausübung gemeinnütziger Zwecke nicht, auch eine entsprechende Rechtsgrundlage (=Statuten), in welcher der steuerbegünstigte Zweck und die ausschließliche Zweckverfolgung verankert sind, ist notwendig.

 

Tipp 1: Überprüfen sie, ob der Vereinszweck in den Statuten korrekt formuliert ist. z.B.: „Förderung des amateurhaften Körpersports und insbesondere des Fußballsports sowie des damit einhergehenden Vereinslebens.“

Wenn der Vereinszweck nicht schon in der Bundesabgabenordnung dezidiert als gemeinnützig angeführt ist, prüfen sie ob die Vereinsrichtlinien zu der Tätigkeit eine Einstufung liefern.

Ausdrücklich gemeinnützig sind gemäß §35 BAO:

Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.

 

Außerdem müssen nach Ansicht des VwGH ( 28.9.2000, 99/16/0033) auch die „ideellen und die materiellen Mittel, zur Erreichung [dieses Vereinszwecks] so genau bezeichnet werden, dass allein auf Grund einer Einsichtnahme in die Rechtsgrundlage der Körperschaft (Statuten, Satzung,…) geklärt werden kann, ob die Voraussetzungen für abgabenrechtliche Begünstigungen gegeben sind.“

Unter Mittel sind hier sowohl die Aktivitäten des Vereins, als auch die Arten der Finanzmittelaufbringung verstanden.

 

Tipp2: Überprüfen sie, ob Ihre Statuten die Arten der Finanzierung und der Aktivitäten des Vereins benennen. Hierbei sind jedenfalls

zu nennen.

 

Tipp3: Achten sie darauf, dass die tatsächliche Geschäftsführung auch den Statuten und den Erfordernissen für die Gemeinnützigkeit (§34ff BAO) entspricht.

 

Achtung:

Nicht in den Statuten genannte bzw. näher beschriebene Einnahmequellen können die Vermutung eines begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes fördern – und damit eine Steuerpflicht erzeugen.

Die Musterstatuten des BMF enthielten eine Zeit lang keine Regelungen für den Fall der behördlichen Auflösung des Vereins. Bei vielen Prüfungen wurde das beanstandet!

 

Fazit: Ein kurzer Check der Vereinsstatuten sorgt für Sicherheit! Es wäre ärgerlich, wenn auf Grund eines Formalfehlers die Gemeinnützigkeit, und damit die Existenz des Vereins, gefährdet werden.

 

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