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Rechnungswesen bei Vereinen

 

Wie müssen Vereine ihre finanzielle Lage dokumentieren? Was bedeutet Buchhaltung im Verein?

 

Finanzielle Aufzeichnungen

Finanzielle Aufzeichnungen haben für den Verein nicht nur die Funktion der Ermittlung eines steuerlichen Ergebnisses, sondern liefern auch wichtige Informationen, somit Antworten auf folgende Fragen: wie sieht die finanzielle Lage des Vereins aus? Was kann sich der Verein leisten? Woher kommen die finanziellen Mittel des Vereins? Benötigt der Verein zusätzliche Gelder?

Denn durch den Überblick über die Lage wird es erst möglich, so zu wirtschaften, dass das Vereinsvermögen erhalten bleibt.

 

Das Vereinsgesetz schreibt Vereinen zumindest eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung samt Vermögensübersicht vor (§21 VereinsG). Das Leitungsorgan (zumeist der Vorstand) muss diese innerhalb von 5 Monaten nach Ende des Rechnungsjahres erstellen. Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es darf zwölf Monate nicht überschreiten. IdR handelt es sich aber um ein volles Kalenderjahr!

 

Das Leitungsorgan muss außerdem für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben sorgen, und das Rechnungswesen muss zu den Erfordernissen des Vereins passen.

Entscheidend ist, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. (§21 VereinsG)

Achtung: Eine fehldimensionierte weil zu simple Buchhaltung könnte eine Haftungsfrage darstellen! Die Ausrede, dass ein etwaiges finanzielles Fiasko aufgrund der wenig aufschlussreichen Aufzeichnungen nicht absehbar war, hält im Ernstfall nicht.

 

Ebenso muss das Leitungsorgan die Mitgliederversammlung über die finanzielle Lage des Vereins informieren. Die finanzielle Lage des Vereins ist wohl als Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden, Forderungen und Verbindlichkeiten – jeweils mit Fristigkeit zu verstehen.

 

Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bei Vereinen stellt eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung dar. Das heißt, alle innerhalb eines Jahres zu- bzw. abgeflossenen Geld- und Sachmittel werden erfasst.

 

Die Vermögensübersicht hat die wichtigsten Positionen des Vereinsvermögens anzuführen.

Sie besteht gemäß erläuternden Bemerkungen zum VereinsG 2002 in aller Regel auch aus einem Anlagenverzeichnis betreffend die körperlich vorhandenen Vermögensgegenstände sowie aus

einer Aufstellung des Barvermögens (zB Bankguthaben) und der offenen Forderungen.

Allerdings sollten auch die Schulden (Kredite, Bankdarlehen, Leasingverträge, Lieferantenverbindlichkeiten) ausgewiesen werden!

 

Rechnungsprüfer

Vereine benötigen mindestens 2 Rechnungsprüfer, die gem. §21 VereinsG die Finanzgebarung binnen 4 Monaten ab Aufstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel prüfen.

Die Rechnungsprüfer dürfen keinem anderen Gremium des Vereins angehören und müssen unbefangen und unabhängig sein.

Große Vereine benötigen einen Abschlussprüfer, der ex lege zugleich Rechnungsprüfer ist.

Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan und einem allenfalls bestehenden Aufsichtsorgan zu berichten.

Hinweis: Bei schwerwiegenden Mängeln oder drohender Gefahr und Resistenz des Leitungsorgans haben die Rechnungsprüfer eine Mitgliederversammlung einzuberufen! (§21 Abs5 VereinsG)

 

Mittelgroße und große Vereine

Mittelgroße Vereine, deren gewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben in 2 aufeinanderfolgenden Jahren über 1.000.000 Euro liegen müssen zwingend statt der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung eine doppelte Buchführung mitsamt Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn-und Verlustrechnung) machen.

 

Bei großen Vereinen (> 3.000.000 Euro) muss der Jahresabschluss zusätzlich um einen Anhang ergänzt werden. Der Anhang muss jedenfalls Mitgliedsbeiträge, öffentliche Subventionen, Spenden und sonstige Zuwendungen sowie Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten und die ihnen jeweils zugeordneten Aufwendungen ausweisen.

 

In beiden Fällen sind Teile des Unternehmensgesetzbuchs zu beachten und anzuwenden (§ 21 und die §§ 190 bis 193 Abs. 1 und 193 Abs. 3 bis 216 UGB und bei großen Vereinen zusätzlich §§ 222 bis 226 Abs. 1, 226 Abs. 3 bis 234, 236 bis 239, 242, 269 Abs. 1 und 272 bis 276 UGB).

 

Bei großen Vereinen muss statt den 2 Rechnungsprüfern ein Abschlussprüfer die Rechnungsprüfung durchführen. Als Abschlussprüfer kommen ausschließlich Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Revisoren in Frage. Kontaktieren Sie uns!

 

 

Große Vereine

Mittelgroße Vereine

Kleine Vereine

Voraus-setzungen

Gewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben in 2 aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren > 3 Mio €

Gewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben in 2 aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren > 1 Mio € und < 3 Mio €

Gewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben < 1 Mio €

Gewinn-ermittlung

Doppelte Buchführung, erweiterter Jahresabschluss (Bilanz, G+V, Anhang)

Doppelte Buchführung, Jahresabschluss (Bilanz, G+V)

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung samt Vermögensübersicht

Prüfungs-pflicht

1 Abschlussprüfer

(=Wirtschaftsprüfer)

2 Rechnungsprüfer

2 Rechnungsprüfer

 

 

Aufzeichnungen

 

Auf für Vereine gelten grundsätzlich die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (nach §190 UGB bzw. §131 BAO)!

 

Praxistipps:

Verwenden Sie ein eigenes Vereinsbankkonto und wickeln sie nach Möglichkeit alle Zahlungen über dieses Konto ab, dann sind die Grundaufzeichnungen schon mal in Ordnung.

Microsoft Excel ist ohne exakte Grundaufzeichnungen kein ausreichendes Aufzeichnungsinstrument. Es gibt speziell für Vereine zugeschnittene Software.

 

 

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