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Körperschaftsteuer bei Vereinen?

 

Vereine unterliegen als Körperschaften der Körperschaftsteuer (iHv 25% des Gewinns). Für Vereine, GmbHs oder Stiftungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, existieren jedoch Befreiungen bzw. Erleichterungen bei der Körperschaftsteuer (kurz: KöSt). (vgl. § 5 Z 6 KStG)

 

Ob eine Tätigkeit bzw. ein Zweck gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich ist, richtet sich nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (kurz: BAO).

Jedenfalls gemeinnützig sind Tätigkeiten, die dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützen. Explizit – aber nicht ausschließlich – nennt §35 BAO hier: „die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.“

 

Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen. (§37 BAO) Beispiele: Beratungsstellen für Hilfsbedürftige (zB Drogensüchtige); Hilfe für Opfer von Naturkatastrophen; Betreuung von Kranken usw.; Erbringung von sozialen Dienstleistungen wie Einkaufshilfen, Besuchsdiensten; Essen auf Rädern; Rettungsdienste; Seniorenheime u.ä. (siehe Vereinsrichtlinien (VereinsR) Randziffer 82)

 

Als kirchlich gelten jene Zwecke, „durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert werden.“ (§38 BAO). dazu gehören „insbesondere die Errichtung, Erhaltung und Ausschmückung von Gottes(Bet)häusern und kirchlichen Gemeinde(Pfarr)häusern, die Abhaltung des Gottesdienstes, von kirchlichen Andachten und sonstigen religiösen oder seelsorglichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Geistlichen und Ordenspersonen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und Pflege des Andenkens der Toten in religiöser Hinsicht…“

 

Körperschaftsteuerfrei

Ist die Voraussetzung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke gegeben, sind Vereine und vergleichbare Körperschaften von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit und unterliegen lediglich der beschränkten Steuerpflicht! (§ 21 (1) Z 1 KStG)

 

Eine per se gemeinnützige Tätigkeit genügt aber noch nicht, es müssen auch die weiteren Auflagen der BAO erfüllt sein: unmittelbare Förderung begünstigter Zwecke, diese liegt nur vor, wenn der begünstigte Zweck durch den Rechtsträger selbst verwirklicht wird, keine wesentlichen weiteren Nebenzwecke, kein Streben nach Gewinn, keine unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwendungen oder Vergütungen, usw. Natürlich muss die tatsächliche Geschäftsführung den Statuten entsprechen. (Siehe §35ff BAO)

SLT-Tipp: Gerade die Übereinstimmung mit den Statuten ist oft ein Problem. Machen Sie den Statutencheck!

 

Rein ideelle Tätigkeiten sind nicht steuerbar und damit jedenfalls nicht KöSt-pflichtig.

Neben den ideellen Tätigkeiten gibt es aber auch „wirtschaftliche“ Tätigkeiten bei Vereinen.

Typische wirtschaftliche Tätigkeiten sind die Durchführung von Wettkämpfen, der Trainingsbetrieb, Trainingslager, Kantinen, Vereinsfeste usw.

 

Diese wirtschaftlichen Tätigkeiten können in Form des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in drei Kategorien eingeteilt werden:

Unentbehrliche Hilfsbetriebe,

entbehrliche Hilfsbetriebe und

Begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe und Gewinnbetriebe.

 

Von der KöSt befreit sind jedoch nur etwaige Zufallsgewinne aus sog. unentbehrlichen Hilfsbetrieben.

 

 

Beispiele für unentbehrliche Hilfsbetriebe: Sportbetrieb eines Sportvereins, Entgeltliche Musik- und Tanzveranstaltungen von Brauchtumspflegevereinen, Führung von Altenheimen, Geschützte Werkstätten, usw. (siehe VereinsR RZ 366ff)

 

Vermögensverwaltung und teilweise Verpachtung sind ebenfalls von der KöSt befreit bzw. schaden der Gewährung von abgabenrechtlichen Begünstigungen nicht. Wird die Vermögensverwaltung jedoch zum Selbstzweck im Sinne einer vom begünstigten Zweck unabhängigen Vermögenshortung oder Vermehrung, geht dadurch die abgabenrechtliche Begünstigung verloren. !

 

Das Unterhalten von begünstigungsschädlichen Gewinnbetrieben führt dagegen zum Verlust aller abgabenrechtlichen Begünstigungen wie bspw. begünstigter Umsatzsteuersatz, Unterliegen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht, Nutzung des ua Freibetrages.

Jedoch sieht die Bundesabgabenordnung die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung für derartige Tätigkeiten von gemeinnützigen Vereinen vor, die den Status der Gemeinnützigkeit „rettet“. (§§44-45a BAO) Bleiben die Umsätze dieses Gewinnbetriebes unter 40.000 Euro jährlich, gilt die Ausnahmegenehmigung automatisch als erteilt, vorausgesetzt etwaige Überschüsse werden für die Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke verwendet. Bei Überschreiten der Grenze kann das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung per Bescheid erteilen. Diese Ausnahmegenehmigung kann auch mit Auflagen verbunden sein, oder nur Teile der Einnahmen befreien. (vlg. VereinsR RZ 184ff)

 

Achtung: Es ist eben nicht jede Tätigkeit eines gemeinnützigen Vereins von der KöSt befreit!

Wenn es sich um einen entbehrlichen Hilfsbetrieb oder Gewinnbetrieb handelt, besteht KöSt-Pflicht.

Körperschaftsteuer mit Freibetrag

Für Gewinne aus entbehrlichen Hilfsbetrieben und Gewinnbetrieben muss 25% Körperschaftsteuer vom Gewinn gezahlt werden. (Wenn kein Gewinn erzielt wird, fällt bei Vereinen keine Steuer – auch keine Mindestkörperschaftsteuer – an!)

 

Beispiel entbehrlicher Hilfsbetrieb: kleine Vereinsfeste, Faschingsball, Flohmärkte

Beispiel Gewinnbetrieb: Gasthaus, ständig geöffnete Kantine, große Vereinsfeste ( zB Feuerwehrfeste), Warenhandel

 

Freibetrag

Bei diesen Gewinnen kann vom Gewinn der Freibetrag von 10.000 Euro – maximal in Höhe des Gewinns – abgezogen werden. Für die Gewinnbetriebe gilt dies nur wenn eine Ausnahmegenehmigung vorliegt. Eine tatsächliche Steuerbelastung mit 25% Körperschaftsteuer kommt also erst zustande, wenn der Gewinn in einem Jahr über 10.000 Euro liegt.

Und auch nur dann – jetzt kommt Begünstigung Nr. 2 - wenn aus den Vorjahren keine Freibeträge übrig geblieben sind, die maximal 10 Jahre vorgetragen und dann gegengerechnet werden können.

Dabei kann grundsätzlich nur ein ganzer Veranlagungsfreibetrag vorgetragen werden, also jener aus einem Jahr, in dem kein Gewinn erzielt wird.

Wird ein Freibetrag teilweise verbraucht, zum Beispiel weil der Gewinn 6.000 Euro beträgt und damit noch 4.000 Euro Freibetrag übrig bliebe, verfällt der Restfreibetrag in diesem Jahr.

Nur wenn der Gewinn im Veranlagungsjahr unter 1.000 Euro (10% des Freibetrags) liegt, und in den 10 Jahren davor unter 5.000 Euro blieb (5% der maximal vortragsfähigen Freibeträge), können auch „angekratzte“ Freibeträge für spätere Jahre vorgetragen werden. (vgl. VereinsR Rz 394b)

 

SLT-Tipp: Für den Freibetragsvortrag muss natürlich ein solides Rechnungswesen vorhanden sein, und dieses auch entsprechend lange aufbewahrt werden!

 

KöSt-Erklärung

Vereine müssen eine Steuererklärung abgeben wenn Gewinne vorhanden sind, die eine Steuerzahllast ergeben – also bei entbehrlichen Hilfsbetrieben oder Geschäftsbetrieben ab 10.000 Euro Jahresgewinn.

Voraussetzung für die Gewinnermittlung ist eine formal und inhaltlich richtige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung.

Die Erklärung ist bis zum 30.6. des Folgejahres in elektronischer Form fällig.

Achtung: Verspätungszuschläge können bis zu 10% der Steuer betragen.

 

Tipp: KEST- Befreiuungserklärung

Vereine können bei Banken eine Befreiungserklärung für die Kapitaleinkünfte (Zinsen, Dividenden u.ä.) abgeben, die zu einem Betriebsvermögen gehören. Also für jene Teile des Vereinsvermögens, die einem unentbehrlichen oder entbehrlichen Hilfsbetrieb bzw. einem Geschäftsbetrieb zuzurechnen sind.

Damit spart sich der Verein die 25%ige Kapitalertragsteuer für diesen Teil!

Für die Vermögensverwaltung von Vereinsvermögen und Vermögen das zum ideellen Teil des Vereins gehört, ist dies nicht möglich.

 

 

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