Spenden an manche Institutionen und Vereine sind steuerlich als Sonderausgaben bzw. Betriebsausgaben absetzbar.
Voraussetzung für die Absetzbarkeit dafür ist allerdings auch, dass der Spendenempfänger in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen auf der Homepage des Finanzministeriums (www.bmf.gv.at ) eingetragen, oder ausdrücklich im Gesetz genannt ist.
Per Gesetz begünstigte Spendenempfänger sind derzeit u.a.:
Per Bescheid begünstigte Spendenempfänger finden sie in der Liste des BMF
Online unter https://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp
In Frage kommen Einrichtungen
Eintragung & Voraussetzungen
Die Eintragung in die Liste und bescheidmäßige Feststellung der Spendenbegünstigung erfolgt auf Antrag.
Für den Antrag ist neben diversen Angaben zum Verein bzw. zur Einrichtung (Adresse, Name, ZVR-Zahl, gegf. Firmenbuchnummer, Steuernummer, usw.) und der Rechtsgrundlage (Satzung, Statut, Gesellschaftsvertrag, Stiftungsurkunde u.ä.) in der geltenden Fassung auch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüers erforderlich!
Der Wirtschaftstreuhänder hat dabei - entsprechender Sachverhalt vorausgesetzt – für die drei Jahre vor Antrag zu bestätigen, dass u.a.
- die Voraussetzungen gem. den §§ 34 ff. BAO erfüllt sind
- spendenbegünstigte Zwecke verfolgt werden
- in der Rechtsgrundlage die ideellen Mittel gesondert ausgewiesen und geeignet sind,
- ebenso die finanziellen Mittel ausgewiesen sind
- die Gewinnerzielungsabsicht ausgeschlossen ist
- die Auflösungsbestimmung eine Vermögensbindung für den Fall der Auflösung oder der Aufhebung der juristischen Person sowie für den Wegfall des begünstigten Zweckes vorsieht, wobei das Restvermögen ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 lit. a bis c EStG erhalten bleiben muss
- die tatsächliche Geschäftsführung der schriftlichen Rechtsgrundlage entspricht.
- die Verwaltungskosten in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden nicht 10% der Spendeneinnahmen übersteigen.
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