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Werbeabgabe Vereine

 

Wenn Vereine oder andere Personen oder Institutionen Sponsorleistungen an Sponsoren entgeltlich (verkaufen oder im Gegenzug für eine Sachleistung) erbringen, muss im Normalfall die 5%ige Werbeabgabe (Werbeabgabegesetz) vom Verein an das Finanzamt abgeführt werden.

 

Werbeabgabepflichtig sind – sofern sie im Inland stattfinden – konkret

 

Nicht werbeabgabepflichtig sind

 

Höhe der Werbeabgabe

5% des Nettoentgelts, das als Gegenleistung für die Werbung vereinbart ist bzw. zufließt.

Beispiel: Ein Musikverein verkauft einem Instrumentenhersteller Werbefläche in seiner Mitgliederzeitung für 3.000 Euro netto. Die Werbeabgabe beträgt 5% von 3.000 Euro, somit 150 Euro.

 

Wenn Umsatzsteuerpflicht besteht, ist die Werbeabgabe Teil der USt-Bemessungsgrundlage. So wäre in obigem Beispiel die 20%ige Umsatzsteuer von 3.150 Euro zu berechnen.

 

Bagatellgrenze

Bis zu einer Jahresbemessungsgrundlage von 10.000 Euro (=Werbeabgabe in Summe 500 Euro), muss weder eine Erklärung gemacht noch die Abgabe an das Finanzamt abgeführt werden.

 

Monatsbeträge bis 50 Euro Werbeabgabe müssen zunächst nicht gezahlt werden, aber gegebenenfalls am Jahresende nachbezahlt werden.

 

„Für gemeinnützige Vereine bestehen keine Bedenken, wenn die Werbeabgabe erstmals entrichtet wird, sobald die Jahresbagatellgrenze überschritten ist.“ (Vereinsrichtlinien, RZ 751)

 

Abfuhr und Aufzeichnung

Die Werbeabgabe muss von demjenigen an das Finanzamt (Zuständigkeitsregelung wie bei der Umsatzsteuer) gemeldet und abgeführt werden, der das Entgelt für die Werbung erhält. Also die Werbeagentur, der Plakatwandbetreiber oder der Verein.

 

Dabei muss die Abgabe für jeden Monat vom Abgabepflichtigen (hier der Verein) selbst berechnet, und spätestens am 15. des zweitfolgenden Monats an das Finanzamt überwiesen werden, sofern sie über der Bagatellgrenze von 50 Euro liegt. Die Werbeabgabe für Jänner beispielsweise ist am 15. März fällig.

 

Eine Werbeleistung wird dabei immer dem Monat zugerechnet, in dem sie erbracht wurde bzw. bei länger andauernden Werbeleistungen (zB Plakatwerbung) erstmals erbracht wurde.

Automatisch ist die Werbeabgabe nach vereinbartem Entgelt (Soll-Besteuerung), auf Antrag beim Finanzamt auch nach vereinnahmtem Entgelt (Ist-Besteuerung) zu berechnen.

 

Nach Ende des Kalenderjahres muss bis 31. März eine Abgabenerklärung an das Finanzamt abgegeben werden (Formular WA1), wenn die Jahresbagatellgrenze überschritten wurde.

Tipp: Etwaige während des Jahres zu viel bezahlte Werbeabgaben können rückgefordert werden!

 

Der Schuldner der Werbeabgabe (Verein) muss Aufzeichnungen über die übernommenen Werbeleistungen, die Auftraggeber und die Grundlagen zur Berechnung der Werbeabgabe zu führen.

 

Lösung: abgabefreies Werbepaket

Vereinbaren sie ein Werbepaket, das auch Leistungen enthält, die nicht abgabepflichtig sind. Sind sie ein gemeinnütziger Verein, so sparen sie damit die gesamte Werbeabgabe! Mehr dazu weiter unten!

 

 

Speziell für Vereine

 

Befreite Sportgroßveranstaltungen: Werbeleistungen bei Internationalen Sportgroßveranstaltungen im Inland sind nicht werbeabgabepflichtig, wenn der Veranstalter ein gemeinnütziger Verein ist, weil davon auszugehen ist, dass die Werbeadressaten überwiegend im Ausland sind. Beispiel: Beispiel: Formel 1, Ski-Weltmeisterschaft, internationales Tennisturnier“. (VereinsR Rz 757)

 

Werbeabgabefreies Sponsoringpaket: Die Vereinsrichtlinien – nicht rechtsverbindlicher Auslegungsbehelf des Finanzministers – sehen weiters für gemeinnützige Vereine vor, dass „typisch steuerpflichtige Leistungen wie Dressen- oder Bandenwerbung uä nicht Steuerpflichtig sind, wenn sie in Form einer Paketlösung erbracht werden. Wenn daher neben steuerpflichtigen Leistungen auch nicht steuerpflichtige Leistungen in einer Sponsoring-Vereinbarung (= Paket) erbracht werden, ist keine Werbeabgabepflicht gegeben.“ (VereinsR RZ 760)

 

Davon betroffen ist jedoch nicht die Eigenwerbung eines Sportlers, also ein etwaiger Sponsorvertrag zwischen Sportler und Sponsor. Hier muss der Sportler die Werbeabgabe leisten.

 

 

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