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Kommunalsteuerpflicht bei Vereinen?

 

Muss ein Verein Kommunalsteuer zahlen, oder nicht?

 

Manche Körperschaften, Personenvereinigungen (=zB Vereine) oder Vermögensmassen sind bereits per §8 Kommunalsteuergesetz befreit, und zwar wenn sie „mildtätigen und/oder gemeinnützigen „Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen.“ Diese Tätigkeiten müssen in den Statuten des Vereins verankert sein!

Beispiele: Vorsorge(Gesunden)untersuchungen, Kurse über Gesundheitsgefährdung, Krankheits- und Unfallverhütung, Verhütung von Berufskrankheiten und Erste-Hilfe, Blutspende-Abnahme; Kindertagesheimen (zB Säuglingskrippen, Kleinkindergruppen, Kindergärten, Horte), Ferienlager; Eltern-Kind-Zentren; Krankenbehandlung einschließlich Zahnbehandlung, Pflege in öffentlichen und nichtöffentlichen Krankenanstalten; geschützte Werkstätten, etc. (weitere Beispiele siehe Vereinsrichtlinien (VereinsR) Randziffer 590ff)

 

Aber wie ist die Sache bei einem Sportverein gelagert? In der Alltagspraxis vertreten Abgabenbehörden – in Anbetracht ihrer leeren Kassen – mitunter die Ansicht, Sportvereine unterliegen automatisch der Kommunalsteuerpflicht.

Für eine generelle Kommunalsteuerpflicht fehlt unserer Ansicht nach jedoch die gesetzliche Grundlage.

 

Höhe

Die Kommunalsteuer beträgt 3% der Arbeitnehmerentgelte (echte und freie Dienstnehmer). Erleichterung für Kleinvereine: Übersteigt die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1.460 Euro, werden davon 1.095 Euro abgezogen.

 

Gemäß Kommunalsteuergesetz sind gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten kommunalsteuerpflichtig. Das bedeutet, dass ein unternehmerischer Bereich beim Verein existieren muss, damit die Steuerpflicht überhaupt begründet werden kann.

Wichtig: Der nichtunternehmerische Bereich eines Vereins ist nie kommunalsteuerpflichtig! (vgl. VereinsR RZ 564)

 

Was gehört nun zum unternehmerischen – potenziell kommunalsteuerpflichtigen Bereich – eines Vereins?

 

Das Kommunalsteuergesetz besagt:

 

„gewerblich oder beruflich tätig ist jede Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuss) zu erzielen, fehlt, oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.“ (KommStG §3 (1))

 

Auf den ersten Blick könnte man zu dem Schluss kommen, dass auch der Sportverein Einnahmen erzielt, und dementsprechend kommunalsteuerpflichtig sein muss.

 

Tatsächlich ist das Ziel des Sportvereins nicht die Erzielung von Einnahmen (oder eines Gewinns), sondern die Realisierung und Förderung des Vereinszwecks, somit die Förderung des Körpersports.

 

Wenn man die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH, zB E 17.03.1999 97/13/0089, E 04.06.2008 2005/13/0128) und die erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers berücksichtigt, gelangt man zu folgendem Ergebnis:

 

Wenn ein konkreter unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen dem Verein und dem einzelnen Mitglied oder Kunden besteht, wird Kommunalsteuerpflicht für die damit in Zusammenhang stehenden Gehälter vorliegen.

 

Wenn jedoch der Verein seine Leistungen (wie etwa Trainingsbetrieb, Abhaltung von Wettkämpfen, etc.) lediglich zwecks Erfüllung der in der Satzung festgelegten Vereinsziele gegenüber der Gesamtheit der Mitglieder erbringt, wird kein Leistungsaustausch und damit auch kein Betrieb im Sinne des Kommunalsteuergesetzes vorliegen. Somit besteht keine Kommunalsteuerpflicht.

 

Ein ungeschicktes Praxisbeispiel:

Ein Tennisverein hob von seinen Mitgliedern für die einzelnen Teilleistungen separate Beiträge ein. So gab es einen „Mitgliedsbeitrag Halle“ (wöchentliche Fixstunde Platzmiete), „Garderobegebühren“, einen eigenen „Mitgliedsbeitrag Kinder inklusive Trainerstunde“.

Hierbei handelt es sich nach Ansicht des VwGH um so genannte unechte Mitgliedsbeiträge, da den „Beiträgen“ konkrete Einzelleistungen gegenüber stehen und es somit zu einem – die unternehmerische Tätigkeit begründenden - Leistungsaustausch kommt. Stichwort: Als Sportverein getarntes Fitnesscenter!

 

 

Wichtig: Mitgliedsbeiträge für einzelne Leistungen (=unechte Mitgliedsbeiträge) können Kommunalsteuerpflicht begründen.

Wenn nur ein einzelner Typus Mitgliedsbeitrag besteht, wird von einem echten Mitgliedsbeitrag auszugehen sein. Insbesondere dann, wenn die damit vom Verein finanzierten Vereinsaktivitäten (Training, Wettkämpfe, etc.) allen Mitgliedern offen stehen und exakt den Vereinszweck fördern und nicht primär den Mitgliedern wirtschaftlich dienen. Diesfalls ist Kommunalsteuerpflicht nicht argumentierbar.

 

Teilweise Kommunalsteuerpflicht

Wenn ein Verein einen unternehmerischen (iSd Kommunalsteuergesetzes) Teil, und einen nichtunternehmerischen Teil hat, dann sind nur die Arbeitnehmerentgelte für die Kommunalsteuer heranzuziehen, die dem unternehmerischen Teil zu zählen sind. Ist diese Abgrenzung unverhältnismäßig aufwendig, wird mit der einhebenden Gemeinde oftmals ein Aufteilungsschlüssel vereinbart werden.

 

Tipp: Sie sind nicht sicher, ob ihr Verein kommunalsteuerpflichtig ist, oder ob die Vorschreibung von Kommunalsteuer gerechtfertigt ist? Kontaktieren sie uns, wir prüfen ihre (kommunal)steuerliche Situation!

 

 

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