Schiedsrichter und Kampfrichter

Die Begriffe Schiedsrichter und Kampfrichter werden in den einzelnen Sportarten unterschiedlich verwendet, es handelt sich aber immer um die Personen die für die Bewertung und Leitung einer Sportveranstaltung unerlässlich sind. In der Folge ist der Einfachheit halber nur noch von Schiedsrichtern die Rede).

 

Schiedsrichter sind genauso wie Sportler von der Regelung über die pauschale Reiseaufwandsentschädigung umfasst.

 

Erhält ein Schiedsrichter nur ein Taggeld in Höhe von 26,40 Euro und die Kosten der Bahnfahrt 2.Klasse, wird mangels Entgelt, Leistungsverpflichtung und Leistungsaustausch kein Dienstverhältnis vorliegen. Gemäß Vereinsrichtlinien besteht steuerlich auch keine Einkunftsquelle.

 

Werden höhere Beträge (also höher als 60 Euro Reisekostenpauschale und höher als 540 Euro monatlich) ausbezahlt, stellt sich die Frage, ob ein Dienstverhältnis (freies oder echtes) oder ein Werkvertrag vorliegen kann.

Bei Schiedsrichtern ist ein freies Dienstverhältnis allenfalls gegenüber dem Verband denkbar, gegenüber einem am Wettkampf beteiligten Verein kann ob der Unabhängigkeit kein Dienstverhältnis vorliegen.

 

Es kann jedoch ein Werkvertrag zwischen Veranstalter (Verein/Verband) und Schiedsrichter bestehen, was mit der Unabhängigkeit des Schiedsrichters kompatibel ist.

 

Es kann also entweder ein freies Dienstverhältnis zwischen Verband/Ligaleitung und Schiedsrichter oder ein Werkvertrag zwischen Verband/Ligaleitung/Veranstalter bestehen.

 

Entscheidend sind die konkrete Ausgestaltung der Vereinbarungen in der Praxis, und die tatsächlichen Gegebenheiten. Mit einem Wort – der Vertrag muss auch gelebt werden!

 

 

 

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