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Reisekostenpauschale

 

Seit Mitte 2009 gibt es die pauschale Reiseaufwandsentschädigung (oft als PRAE abgekürzt).

 

Diese Reiseaufwandspauschale ist im Einkommensteuergesetz (ESTG §3 Abs. 1 Z16c) und im Allgemeinen Sozialverischerungsgesetz (ASVG §49 Abs. 3 Z28) geregelt.

 

Gemeinnützige Sportvereine können ab 2023 pro Einsatztag bis zu 120 Euro (bis inkl. 2022 galten 60 Euro) und pro Monat insgesamt bis zu 720 Euro (bis 2022: 540 Euro) steuerfrei an Sportler, Trainer, Schiedsrichter und Sportbetreuer an pauschaler Reiseaufwandsentschädigung auszahlen.

 

Für Sportler, Trainer, Schiedsrichter und Sportbetreuer sind pro Einsatztag bis zu 120 Euro und pro Monat insgesamt bis zu 720 Euro sozialversicherungsfrei, falls es sich um ein echtes Dienstverhältnis oder um ein freies Dienstverhältnis handelt (stellen also kein Entgelt dar), vorausgesetzt es handelt sich um eine nebenberufliche Tätigkeit und sie sind für einen gemeinnützigen Sportverein tätig.

 

Der Verein hat den großen Vorteil, dass für die PRAE keine Lohnnebenkosten und keine weiteren Abgabepflichten entstehen.

Außerdem ist keine Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse notwendig.

 

Die Abrechnung muss mittels PRAE-Formular monatsweise erfolgen, zusätzlich ist am Beginn idealerweise einmalig die Erklärung zum Einfacherhalt der PRAE beim Verein abzugeben. (- mehr dazu auf der Seite Formulare)

 

PRAE-Formular ab 2023

PRAE-Formular bis 2022

 

Meldepflicht ab 2023

Der Verein hat ab 2023 Lohnkonten bzw. Aufzeichnungen zu führen und dem Finanzamt bis spätestens 28. Februar des Folgejahres (dh erstmals im Jahr 2024) die kumulierte Jahreshöhe (Sammelmeldung) der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung jeder einzelnen Person mittels Formular L 19 über ELDA zu übermitteln.

Sollte die Person gleichzeitig bei dem Verein (z.B. administrativ) angestellt sein, ist das Formular L 16 (Lohnzettel) zu verwenden.

Zu melden werden die ZVR-Nummer und die Steuernummer (falls vorhanden) des auszahlenden Vereins/Verbands sowie Familien-, Vorname, Sozialversicherungsnummer des/der Empfänger:in und der Gesamtbetrag, der ausbezahlt wurde, sein.

Das Musterformular dazu finden Sie unter Formulare.



Sportler und Sportbetreuer sind:

 

•  „Mannschaftssportler/innen sowie Einzelsportler/innen“,

•  „Trainer, Lehrwarte und Übungsleiter, die den Sportler sportfachlich unterstützen“

•  Personen die den Sportler „medizinisch oder organisatorisch unterstützen“ (Masseure, Sportarzt, Zeugwart; sinngemäß wohl auch Physiotherapeuten)

•  Sowie Personen die für die sportliche Leitung einer Veranstaltung zuständig sind (Schiedsrichter, Rennleiter, Hilfskräfte).

•  nicht jedoch der Platzwart.

(gemäß Bericht des Finanzausschusses des Nationalrats, 25.11.2009)

 

SLT Tipp:

Richten Sie Ihr Rechnungswesen im besten Fall so ein, dass Sie für jeder einzelne Person eigene Aufzeichnungen iS PRAE führen können. Die Jahresbeträge an PRAE sind dann leicht auswertbar.

Die Verschärfung der Melde- und Aufzeichnungspflicht bringt auch eine genauere Kontrolle mit sich! Das Finanzamt kann durch die verpflichteten Meldungen zudem leichter feststellen, ob den PRAE Voraussetzungen genüge getan ist. Im besten Fall weisen Sie als Verein die PRAE-Empfänger/innen darauf hin. Klarerweise sollten Sie erst dann auszahlen, wenn das Formular ordnungsgemäß ausgefüllt vorliegt.

Achten Sie  als Sportler/in usw. darauf, dass Sie pro Monat nur von einem Verein PRAE beziehen und Aufzeichnungen führen.

 

Die wichtigsten Punkte zur Pauschale Reiseaufwandsentschädigung kurz im Video erklärt:

 

Prof. Rudolf Siart zu Gast beim Österreichischen Betriebssportverband (ÖBSV) - ÖBSV Talk #4, 11.8.2021

 

 

Stand: 10.2.23

 

 

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